Gern wollten wir in unserem Programm nicht nur die Kritiker befragen, sondern auch die Argumente für diese Novelle hören. Wir hatten hierzu gegen 09:30 Uhr ein telefonisches Interview im Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt angefragt. Zwei Stunden später wurde uns mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, man uns aber gern schriftliche Informationen übersenden würde. Daraufhin erreichte uns folgende Mitteilung, die wir Ihnen im Sinne der Ausgewogenheit nicht vorenthalten wollen:
Mit der Novelle des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) des Landes Sachsen-Anhalt soll der Schutz von Personen verbessert werden, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt waren. Vor allem Polizeivollzugskräfte und Rettungshelfer können betroffen sein, wenn sie sich beispielsweise an Spritzen verletzen oder eigene offene Wunden mit Körperflüssigkeiten eines Festzunehmenden oder Unfallopfers in Berührung kommen. Auch Opfer von Gewalttaten und Sexualstraftaten können einem direkten Kontakt mit möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten ausgesetzt sein. In diesem Fall besteht die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern wie HIV und Hepatitis B- oder Hepatitis C-Viren. Für die Entscheidung über die Einleitung oder Fortführung einer medizinischen Behandlung der Betroffenen ist die Kenntnis bestehender Infektionen des Verursachers ein wichtiges Kriterium. Bislang sind die Betroffenen dabei auf die freiwillige Mitwirkung des Verursachers angewiesen. Nunmehr erhält die Polizei die Möglichkeit, eine Blutentnahme oder andere geeignete körperliche Untersuchungen auch gegen den Willen des Verursachers zu veranlassen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten erforderlich ist.
Das Land hat für diese dem individuellen Infektionsschutz dienende Regelung die Gesetzgebungskompetenz.
Medizinische Maßnahmen unmittelbar nach der Übertragung der Krankheitserreger können die Gefahr einer Infektion signifikant verringern beziehungsweise die Heilungschancen verbessern. So kann bei einer möglichen Infektion mit HIV unmittelbar nach der Übertragung der Viren eine Postexpositionsprophylaxe durchgeführt werden, die verhindern kann, dass es zu einer Infektion kommt. Die dabei eingesetzten Medikamente haben jedoch Nebenwirkungen, die die Maßnahme nur bei einem entsprechend hohen Infektionsrisiko angezeigt erscheinen lassen. Der Nachweis einer HIV-Infektion des Verursachers ist deshalb ein wesentliches Kriterium. Das gleiche gilt auch für die Entscheidung über eine nachträgliche Impfung nach einer möglichen Übertragung von Hepatitis B-Viren. Für Hepatitis C stehen bislang weder Postexpositionsprophylaxe noch nachträgliche Impfung zur Verfügung, das Ergebnis der Blutuntersuchung des Verursachers kann jedoch für die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen beim Betroffenen maßgeblich sein.
Angesichts dieser Vorteile sind die mit körperlicher Untersuchung, Blutentnahme und -untersuchung und Weitergabe der Befunde verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Verursachers auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig.
Eine körperliche Untersuchung darf dann angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der zu untersuchenden Person eine Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten ausgegangen ist. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei den beispielhaft genannten Ansteckungsgefahren der Fall.
Die Information des Verursachers über die Ergebnisse der Untersuchung wurde aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Rechts auf Nichtwissen) des Verursachers nicht vorgesehen. Aus diesem Grund hat die Polizei das Verfahren der Verarbeitung der Untersuchungsdaten so zu gestalten, dass der Verursacher nicht ungewollt von den Untersuchungsdaten Kenntnis erlangt. Gleichwohl sind dem Verursacher auf ausdrücklichen Wunsch die Ergebnisse seiner körperlichen Untersuchung aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu übermitteln.
Vergleichbare ausdrückliche Regelungen zur körperlichen Untersuchung von Personen gibt es nach unserem Kenntnisstand mindestens in den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.
Bereits im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass sich die Koalitionspartner einig sind, das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) zu novellieren und dabei folgende Rechtsgrundlagen sind zu schaffen:
Körperliche Untersuchung (Blutentnahme oder andere körperliche Eingriffe) gegen den Willen des Verursachers zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere Infektionsgefahr (z. B. HIV, Hepatitis B- oder C-Viren).
Einige unserer Fragen ließen sich hiermit nicht beantworten, weshalb wir gegen 12 Uhr folgende Nachfragen an das Ministerium sandten:
1.) In Bezug auf Hepatitis-Infektionen argumentieren Kritiker einer Novelle, eine vorbeugende Impfung sei sinnvoller. Auch was HIV betrifft, könne man im Verdachtsfall die Nach-Risike-Vorsorge, die sog. PEP-Behandlung, einleiten, unabhängig von einem Test, da diese schadfrei ist. Mit anderen Worten: Impfen und Nachbehandlung im Verdachtsfall wären ebenfalls geeignete Mittel einer Gefahrenabwehr. Aus welchen Gründen wird dem die Ermöglichung eines zwangsweisen Tests vorgezogen?
2.) Kritiker argumentieren weiterhin, ein solcher Test verletze die Grundrechte, da es sich um eine Körperverletzung handle. Und: Solch ein Test müsse freiwillig bleiben und bräuchte eine intensive Beratung. Denn das Ergebnis könne schwerwiegende psychische und soziale Folgen sein. Überwiegen in Ihren Augen diese Grundrechte die Notwendigkeit einer Änderung des SOG nicht?
3.) Wenn Polizisten „Gefahr im Verzug“ sehen, soll ein Test ohne richterliche Anordnung möglich sein. Können sie dieses bestätigen? Und falls ja: Sind die PolizistInnen in Sachsen-Anhalt medizinisch so gut ausgebildet, dass sie eine Wahrscheinlichkeit für eine HIV- oder Hepatitis-Infektion bei einem Bürger beurteilen können?
4.) Können Sie mit Zahlen eine Notwendigkeit für eine Änderung des SOG belegen? Inbesondere: Haben sich in den letzten Jahren viele oder in der Tendenz steigend mehr Polizisten im Einsatz infiziert?
Obwohl die Nachricht ca. eine Stunde später als "gelesen" markiert wurde, erreichten uns bisher keine Antworten auf unsere Fragen. Sollten wir diese noch erhalten, werden wir sie selbstverständlich hier ergänzen.