Fall Edathy: Strafermittler in Kritik

Der Fall „Edathy“ wirft rechtliche Fragen auf: die Privatsphäre des SPD-Politikers wurde nur auf eine Vermutung hin durchsucht – mit der Begründung, es handle sich wahrscheinlich um illegale Kinderpornografie. Verfassungswidriges Moralrecht oder ein hochsensibles Thema, das Ausnahmegesetze erfordert?

Hans-Peter-Friedrich musste weichen, SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann steht stark unter Druck, es ist die erste große Krise der Großen Koalition. Eine, die eine strafrechtliche Debatte mit sich bringt: durfte das Haus und Büro von SPD-Politiker Sebastian Edathy ohne konkreten Anfangsverdacht untersucht werden?

Prof. Dr. Hans Kudlich 

Umstrittene Ermittlungen

Seit November 2013 liegt der Oberstaatsanwaltschaft Hannover die Akte zum Fall Edathy vor. Der Verdacht: der Besitz kinderpornografischer Fotos aus Kanada, die dort als illegal, in Deutschland als legal eingestuft werden. Die Privatsphäre Edathys wurde durchsucht, weiteres Material konnte nicht gesichtet werden. Der nächste Verdacht: Sebastian Edathy wurde seitens der Politik gewarnt. Beide Verdachte seien nicht handfest, argumentiert nun die Süddeutsche Zeitung. Vielmehr verkomme das Strafrecht zum Moralrecht, das bei hochsensiblen Themen wie Sexualstraftaten eigentlich rechtswidrige Ermittlungen durchführe. Gemeint sind die so genannten „Erfahrungssätze“, auf die sich die Ermittler berufen. Demnach würde eine Untersuchung dann gerechtfertigt werden, wenn der Verdacht bestünde, dass sich dadurch illegale Beweise finden lassen.

Ob es sich im Fall Edathy um moralische, statt rechtliche Ermittlungen handelt und ob diese im Strafrecht überhaupt zulässig sind, darüber haben wir mit Professor Doktor Hans Kudlich, Professor für Strafrecht an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen-Nürnberg, gesprochen.

 


Redaktion