Grundgesetz-Podcast | Einschränkung der Grundrechte – Teil II

Der Pflichtteil

Grundrechte dürfen eingeschränkt werden. Aber nur, wenn so mancher Grundsatz berücksichtigt wird. Geregelt wird das in Artikel 19 des Grundgesetzes.

Grundrechte können eingeschränkt werden. Und davon haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch rege Gebrauch gemacht. Allerdings haben sie sich selbst auch einen Riegel vorgeschoben. Und dieser Riegel ist Artikel 19. Denn in diesem Artikel wird geklärt, unter welchen Bedingungen Grundrechte eingeschränkt werden können.

Juristische Personen und Grundrechte

Außerdem klärt Artikel 19 GG die Frage, inwiefern sich juristische Personen – also z.B. Unternehmen – auf die Grundrechte beziehen können. Ein Beispiel wäre das Eigentum – hier ließe sich durchaus argumentieren, dass sich auf Unternehmen darauf berufen können. Bei Persönlichkeitsrechten hingegen sähe es schon komplizierter aus.

Aber auch natürliche Personen spielen hier noch einmal eine Rolle. Im vierten Absatz nämlich steht, dass sich die Bürger auch wehren können, wenn ihre Rechte verletzt werden. Zur Wehr setzen bedeutet in diesem Fall: klagen.

Das ist jetzt nicht so der Partyartikel.Hajo Schumacher 

Verbot des Einzelfallgesetzes, das Zitiergebot und auch die Wesensgehaltsgarantie. All das sind Dinge, die in Artikel 19 des Grundgesetzes geklärt werden. Aber was bedeuten sie genau? Dieser Frage gehen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der Journalist Hajo Schumacher im Grundgesetz-Podcast nach. Antworten liefert dieses Mal Christoph Möllers.

Ihr habt Fragen oder Feedback? Dann schreibt uns gerne an grundgesetz[at]detektor.fm


146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.

Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.

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Redaktion