Ist das gerecht? | Preisminderung bei Mängeln im Urlaub

Der frühe Vogel bekommt Geld zurück

Nicht immer halten Reiseprospekte, was sie versprechen. Aber hat der Urlauber dann immer automatisch das Recht, sein Geld zurückzuverlangen?

Palmen, weißer Sandstrand und himmelblaues Meer – so paradiesisch werden den Urlaubern die meisten Hotelanlagen verkauft. Die Realität sieht aber nicht immer so aus wie im Prospekt. Baulärm, mangelnde Hygiene, der hoteleigene Strand eine Sumpflandschaft. Was tun, wenn sich das versprochene Ferienidyll als Alptraum entpuppt? Eine Minderung der Reisekosten liegt Nahe. Aber für den betroffenen Urlauber ist es mitunter schwer, diese durchzusetzen. Denn die Reiseveranstalter wehren sich hartnäckig gegen Rückerstattungen.

Rechtzeitig handeln

Welcher Weg führt zu einer rechtmäßigen Reise-Preisminderung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich hierzu im Juli dieses Jahres beraten. Anlass gab die Klage eines Ehepaares, das sich durch Baulärm in ihrer Hotelanlage gestört gefühlt hatte. Die nachträgliche Preisminderung wurde vom Reiseveranstalter jedoch verweigert. Dem BGB zufolge gilt: Eine nachträgliche Reisepreisminderung ist nicht möglich. Es ist notwendig, den Reiseveranstalter frühestmöglich auf Mängel hinzuweisen. Dies gilt sogar, wenn der Reiseveranstalter um die Mängel seines Angebots weiß.

Preisminderung nur für Streitsüchtige

Der Reisende wird hier alleine in die Pflicht genommen. Findet keine rechtzeitige Beschwerde durch den Urlauber statt, so kann der Reiseanbieter kein angemessenes Ersatzangebot machen. Eine nachträgliche Rückerstattung der Reisekosten wäre nach Meinung des BGH dann nicht mehr vertretbar.

Das bedeutet, dass man etwas tun muss, was gegen die Natur der meisten Menschen geht. Man muss schon zu Beginn des Urlaubes Streit suchen. – Achim Doerfer

Der Start in den Urlaub wird dann unter Umständen zum bürokratischen Akt. Wer auf eine Preisminderung pocht, der muss schnellstmöglich eine Mängelanzeige anbringen. Des Weiteren spielt eine Rolle, dass die Schwere des Mangels individuell zu beurteilen ist. So kann dem ruhebedürftigen Rentner möglicherweise weniger Lärm zugemutet werden als jugendlichen Partyurlaubern. Außerdem muss geklärt werden, ob die Mängel hätten behoben werden können, wenn die Urlauber ihn nur früher angezeigt hätten.

Fest steht: Die Verantwortung liegt beim Verbraucher. Er muss die bürokratische Hürde der korrekten und sofortigen Mängelanzeige überwinden. detektor.fm-Moderatorin Juliane Neubauer hat mit Rechtsanwalt Achim Doerfer über die Konsequenzen der Entscheidung des BGH gesprochen.

Die streitsüchtigen Reisenden werden hier bevorzugt.Achim Doerfer 

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