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Ein Präzedenzfall? Ein Freier hat eine Prostituierte im Saarland angezeigt, weil er zu schnell gekommen ist. Symbolbild: Prostitution the hidden side of the city: CC BY-SA 2.0 | underclassrising.net / flickr.com

Ist das gerecht? | Prostituierte angezeigt

Zu kurz gekommen

Ein 18-jähriger Saarländer hat eine Prostituierte angezeigt. Er fühlt sich von ihr betrogen, weil sie ihn nur manuell befriedigt hat, obwohl das „volle Programm“ ausgemacht war.

Prostituierte enttäuscht Kunden

Im Saarland hat ein 18-Jähriger eine Prostituierte angezeigt. Er hat sich mit der Frau online verabredet und sie im Voraus bezahlt. Abgesprochen war eine Stunde „volles Programm“. Beim Treffen kam es aber dann anders: Nach zehn Minuten hatte der junge Erwachsene seinen Höhepunkt erreicht.

Allerdings sieht er die Schuld bei der 26-Jährigen. Sie habe ihn durch manuelle Stimulation befriedigt, obwohl er sie mehrmals gebeten hat aufzuhören. Der Kläger fühlt sich um seine Dienstleitung betrogen. Mehr noch glaubt er, die Prostituierte habe ihn absichtlich zum verfrühten Höhepunkt gebracht. Sie wollte die vereinbarte Leistung nicht voll erbringen.

Recht pikant

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken soll jetzt über den Fall entscheiden. Im aktuellen Fall steht Aussage gegen Aussage. Für diesen Fall gibt es aber das Prostitutionsschutzgesetz. Die Frauen sind dadurch beispielsweise geschützt, wenn ein Freier nicht zum Höhepunkt kommt.

Es ist wichtig, dass nur die Tätigkeit geschuldet wird und nicht der Erfolg. Es gibt ja auch andere Kunden die nicht nur nach zehn Minuten nicht zum Höhepunkt kommen, sondern gar nicht. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt

Das Gesetz regelt allerdings nur die eine Seite: Es gibt seitens der Prostituierten einen Anspruch auf Bezahlung. Hingegen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung die sexuelle Handlung zu erbringen. Die dienstleistende Seite kann den Akt jederzeit unterbrechen – das gehört zur sexuellen Selbstbestimmung die jeder hat. Das gilt allerdings auch für den Kunden.

Kein Happy End für den Kläger

Zivilrechtlich hat der Kläger vielleicht einen Anspruch auf Rückzahlung. Was aber die strafrechtliche Seite angeht, sieht es anders aus.

Die Prostituierte ist jederzeit frei, stundenlangen Spaß zu versprechen und nach einer halben Minute zu sagen ich möchte nicht mehr. Der Kunde kann mit nichts anderem rechen und hat keinen anderen Anspruch, deswegen kann er über die Leistung gar nicht getäuscht werden. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt

Eine Täuschung könnte nur dann stattfinden, wenn die Prostituierte dazu verpflichtet wäre, eine Leistung zu erbringen. Es ist also unwahrscheinlich, dass die Klage  zu einer Verurteilung führt. Über diesen kuriosen Fall hat detektor.fm-Moderatorin Marie Landes mit Rechtsanwalt Achim Doerfer gesprochen.

Achim Dörfer - ist Rechtsanwalt und spricht jede Woche mit uns über das Thema Recht und Gerechtigkeit.

ist Rechtsanwalt und spricht jede Woche mit uns über das Thema Recht und Gerechtigkeit.
In dem speziellen Fall gibt es keine beiderseitige Verpflichtung. Daher ist es tatsächlich so, dass man sich in einem Bereich bewegt wo eine möglicherweise unangenehme Dienstleistung erbracht wird. Und da müssen wir der Prostituierten die Freiheit geben, zu sagen, ich will das nicht.Achim Dörfer
Ist das gerecht? Prostituierte wegen Betrugs angezeigt 07:17

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