Ist das gerecht? | Schenkungen

Kann man Schenkungen zurücknehmen?

Geschenkt ist geschenkt, oder? Manche verschenken Bücher, andere Schlösser. Das fordert Prinz Ernst August von Hannover jetzt von seinem Sohn zurück. Geht das?

Wenn man einer Person etwas schenkt, fordert man es in der Regel später nicht einfach wieder zurück. Oft geht es um Kleinigkeiten, wie beispielsweise Schokolade oder ein Buch. In den Adelshäusern hingegen ist es durchaus üblich, sich auch mal ein Schloss zu schenken. Wie beispielsweise zuletzt im einst so mächtigen Adelshaus von Hannover.  

Jetzt versucht der Kläger hier über einen „Groben Undank“ ranzukommen, dabei hätte er das ja sicher auch über eine Auflage regeln können.

Dr. Achim Doerfer

Worum geht es? Ernst August Prinz von Hannover hatte seinem Sohn Ernst August Erbprinz von Hannover, neben anderen Grundstücken, auch das Schloss Marienburg in Niedersachsen geschenkt. Dieser wollte es für einen symbolischen Euro an das Land Niedersachsen weiterverkaufen. Die Renovierung sei zu teuer, aber dringend nötig. Jetzt fordert der Vater das Schloss wieder zurück und hat deswegen Klage eingereicht. Schenkungen wie diese sind im § 516 Bürgerliches Gesetzbuch festgesetzt.

Vorwurf: „Grober Undank“

Es kommt eher selten vor, aber Schenkungen können in manchen Fällen zurückgenommen werden. Der § 528 nennt hier beispielsweise die „Verarmung des Schenkers“. Die Klage gegen Ernst August jr. allerdings stützt sich auf den Vorwurf des „groben Undanks“. Dabei geht es nicht darum, dass sich der Beschenkte nicht ausreichend bedankt hat für das Schloss. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, sich u.a. hinter dem Rücken des Vaters am Familienvermögen bereichert zu haben. „Grober Undank“, so das Bürgerliche Gesetzbuch, liegt vor, wenn sich der Beschenkte einer „schweren Verfehlung“ (§ 530 BGB) strafbar macht.

Was das genau bedeutet und welche Aussicht auf Erfolg eine solche Klage haben kann, darüber sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer.

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