Paragraph 52a Urhebergesetz: Müssen Studenten bald auf Online-Literatur an der Uni verzichten?

Der Paragraph 52a des Urhebergesetzes läuft Ende des Jahres aus. Wenn er nicht verlängert wird, könnten Professoren ihren Studierenden bald keine Literatur mehr zur Verfügung stellen. Aber wie realistisch ist die Aussetzung des Paragraphen?

Das Semester hat inzwischen wieder begonnen und die Studenten können sich wieder dem Uni-Alltag mit all seinen Aufgaben widmen. Dazu gehört auch der Gang in die Bibliothek , um sich Literatur für Seminare oder Vorlesungen zu besorgen.

Oft stellen Professoren oder Seminarleiter ihren Studierenden wichtige Literatur in sogenannten Semesterapparaten zur Verfügung. Im modernen Universitätsbetrieb passiert das häufiger auch online. Auf virtuellen Lernplattformen werden beispielsweise Auszüge aus Büchern oder Fachartikeln eingestellt, die jeder Student über PC oder Tablet abrufen kann.

Doch bald könnte das nicht mehr möglich sein: Der Paragraph 52a des Urhebergesetzes, der es erlaubt, dass Teile von Werken Unterrichtsteilnehmern und auch Forschern öffentlich gemacht werden, läuft Ende 2012 aus. Den Schranken-Paragraphen gibt es seit 2003 und er galt seit jeher immer nur auf Befristung.

Bisher gibt es noch keine Vorlage über eine erneute Verlängerung und Änderung des Paragraphen. Welche Probleme das Probleme birgt, besprechen wir mit Frank Simon-Ritz, Vorstandsmitglied des Deutschen Bibliotheksverbands.