Hooligans am Rande der Legalität?

Der Hooligan, das unbekannte Wesen

Sind Hooligan-Gruppen kriminelle Vereinigungen? Darüber hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall geht es um die Hooligan-Vereinigung „Elbflorenz“ aus Dresden. Das Gericht musste feststellen, ob es sich hier um eine strukturierte, geschlossen-kriminelle Organisation handelt.

Hooligans gleich Kriminelle?

Es gibt Menschen in Deutschland, die treffen sich samstags und sonntags auf öffentlichen Plätzen, um sich gegenseitig zu verprügeln. Diese Menschen, meistens Männer, tun das in gegenseitigem Einverständnis. Moralisch fragwürdig, aber strafrechtlich nicht relevant? Falsch! Sagt der Bundesgerichtshof.

Das Urteil behandelt das strafrechtliche Verbot von Massenschlägereien, an denen alle Beteiligten freiwillig teilnehmen. Der Anwalt der Hooligans argumentiert mit dem  „verfassungsmäßige[n] Recht, mit seinem Körper zu machen, was man möchte“. Dies sahen die Richter anders.

Welche Richtung schlägt die Hooligan-Szene ein?

Gerade in jüngster Zeit sind verschiedene Hooligan-Gruppen negativ aufgefallen. Den Startschuss dazu hatten die HoGeSa-Demonstration (Hooligans gegen Salafisten)  im Herbst 2014 in Köln gegeben. Doch auch bei den fremdenfeindlichen Pegida-Protesten in Dresden, und erst kürzlich auf der Legida-Kundgebung in Leipzig waren rechtsextremitische Hooligans aufgefallen. Unter anderem hatten die gewaltbereiten Fußballfans Journalisten und Polizisten angegriffen, bespuckt und beleidigt.

Schon die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist strafbar

Es ist davon auszugehen, dass das Urteil erheblichen Einfluss auf die zukünftige Strafverfolgung von Hooligans haben wird. Für die Einstufung als kriminelle Vereinigung reicht es dem Urteil nach aus, „wenn sich die Gruppen zu Massenschlägereien verabreden und treffen, weil Körperverletzung selbst mit Einwilligung der Beteiligten sittenwidrig und strafbar sei.“ (Az. 3 StR 233/14).

Die Konsequenzen aus dem gefällten Urteil können gravierend sein. Paragraf 129 des Strafgesetzbuch stellt die Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung unter eine Strafe von maximal fünf Jahren. Es sieht aus, als kommen harte Zeiten auf die deutschen Hooligans zu.

Über die mögliche Signalwirkung des Urteils und den konkreten Fall in Dresden hat Alexander Hertel mit Gunter A. Pilz gesprochen. Er ist Fanforscher am Institut für Sportwissenschaft der Universität Hannover.

Es besteht ein gravierender Unterschied zwischen dem klassischen Hooliganismus und tendenziell rechtsextremistischen Vereinigungen wie „Elbflorenz“.Gunter A. Pilz 

Redaktion: Vincent Scheller