Urteil zum Presserecht: Bundesbehörden dürfen schweigen

Eine Aufgabe der Medien ist es, darüber zu informieren, was Politiker eigentlich machen, auf Missstände hinzuweisen, Kritik und Kontrolle zu üben. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt Bundesbehörden nun, Informationen zurückzuhalten.

Professor Michael Haller  

Über kritische Themen wird gern geschwiegen, doch es gilt: Bundesbehörden haben gegenüber Journalisten eine Auskunftspflicht.

Die rechtliche Grundlage dafür liefern die Pressegesetze. Diese sind jedoch Ländersache und sollen künftig nicht mehr auf die Bundesebene gelten. Im Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes heißt es:

Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. – Bundesverwaltungsgericht

Dem Urteil ist die Anfrage eines Bildreporters beim Bundesnachrichtendienst vorausgegangen. Dieser wollte „gestützt auf das Pressegesetz des Landes Berlin Auskunft darüber, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst (…) in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.“

Gesichert werden soll die Informationsfreiheit künftig durch die grundsätzlichen Bestimmungen des Grundgesetzes Artikel 5 „mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs.“ Die Meinungen zum Rechtsspruch gehen stark auseinander.

Wie das Urteil einzuschätzen ist und welche Konsequenzen sich für die deutsche Presselandschaft ergeben, hat uns der Medienwissenschaftler Michael Haller erklärt. Er gibt unter anderem die journalistische Fachzeitschrift „Message“ heraus.

Urteil zum Presserecht - Bundesbehörden dürfen schweigenhttps://detektor.fm/wp-content/uploads/2013/02/Urteil_zum_Presserecht_WEB.mp3

Es öffnet sich nun ein weites Spielfeld der Beliebigkeit. Das führt dazu, dass die Bürger nicht mehr in der gleichen Weise informiert werden können. – Michael Haller