Staatsanleihenankäufe | Entscheidung des EuGH

Nun doch Staatsanleihenankäufe durch die EZB?

Der Generalanwalt des EuGH veröffentlicht ein Gutachten zur Frage, ob der Staatsanleihenankauf durch die EZB mit den EU-Verträgen konform ist. Dies könnte der Europäischen Zentralbank eine weitere Möglichkeit bei der Bekämpfung der Eurokrise in anfälligen Euromitgliedsstaaten bieten, wirft aber auch Fragen auf.

Staatsanleihenankäufe nun doch möglich?

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Pedro Cruz Villalón, geht in seiner Empfehlung an den EuGH davon aus, dass die Europäische Zentralbank in größerem Maßstab Staatsanleihen von Krisenstaaten kaufen darf.

Auch die Empfehlungen des Generalanwalts zur Arbeit der Troika sind weitreichend. So könnte es sein, dass EZB, IWF und EU-Kommission nicht weiter die Reformen in den Euroländern überwachen dürfen.

Folgt der Europäische Gerichtshof diesen Empfehlungen, hat das Konsequenzen für die Geld- und Wirtschaftspolitik in den Euroländern. Staatsanleihenankäufe könnten damit ein gezieltes Mittel zur Bekämpfung der Eurokrise werden. Alleine ihre Ankündigung im September 2012 milderte die Krise

Karlsruhe gegen den Europäischen Gerichtshof

Das Bundesverfassungsgericht sah das ein wenig skeptischer: Staatsanleihen ankaufen, das sah man dort als inkompatibel mit den EU-Verträgen an. Dem widerspricht der Generalanwalt des EuGH nun. Er meint, dass unter bestimmten Bedingungen der Ankauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank möglich ist und nicht gegen die EU-Verträge verstößt.

Zu den bestimmten Bedingungen zählen eine gute Begründung, in der die Ziele eines solchen Ankaufes erkennbar sind, sowie Transparenz – und es muss eine Gefährdung der EZB insgesamt ausgeschlossen werden können.

Das Gutachten des Generalanwaltes ist jedoch nur eine Empfehlung, der Europäische Gerichtshof fällt im Herbst sein eigenes Urteil.

Über die volkswirtschaftlichen und juristischen Folgen der Entscheidung des EuGH sprechen wir mit dem Wirtschaftsjuristen Christoph Schalast von der Frankfurt School of Finance & Management, der uns die Meldungen dazu einmal einordnet.

Er hat Grenzen aufgezeigt aber im Kern auch gesagt: Ja das ist zulässig.Christoph Schalast 

Redaktion: Natalie Schorr