Soziale Netzwerke | Facebook-Account als Adressersatz

Ist die Facebook-Scheidung die neue Schlussmach-SMS?

In den USA hat eine Frau die Scheidung per Facebook eingereicht. Klingt kurios, aber ein New Yorker Gericht hat ihr Recht gegeben. Könnten soziale Medien bald tatsächlich den behördlichen Briefverkehr ersetzen?

Getrennt, geschieden, verwitwet

Seinen Beziehungsstatus in sozialen Netzwerken zu teilen, ist bei vielen Deutschen längst normal. Auch die Liebe online finden oder eine Beziehung per SMS beenden, sorgt allenfalls für Schultzerzucken. Längst haben die sozialen Medien Einzug in das Liebesleben gehalten. Warum dann also nicht auch gleich die Scheidung per Facebook abwickeln?

Scheidungspapiere per Facebook-Nachricht

Eine Frau aus den USA hat genau das getan. Ihr Bräutigam ist direkt nach der Hochzeit verschwunden und seitdem unauffindbar. Selbst ein Privatdetektiv konnte den verschwundenen Ehegatten nicht ausfindig machen. Die verlassene Ehefrau hat aber noch Kontakt zu ihrem Mann – per Facebook. Daher entschied ein New Yorker Richter jetzt, dass die Frau ihrem Noch-Ehemann die Scheidungspapiere per Facebook-Nachricht zukommen lassen darf.

In Deutschland ist es nicht möglich, einen Scheidungsantrag per Facebook zuzustellen. – Christian Solmecke, Rechtsanwalt

Aber wie sieht es in Deutschland aus, wenn man sich scheiden lassen möchte, aber der Ehepartner nicht auffindbar ist? Das erklärt Anwalt Christian Solmecke.

Facebook als Adressersatz?

Es stellt sich aber auch die Frage inwiefern soziale Medien generell für behördliche Kommunikation geeignet sind? Ist doch nicht immer klar, ob sich hinter dem Facebookprofil auch die gezeigte Person verbirgt. Oder ob das Dokument nicht auf irgendeine Art und Weise nachträglich bearbeitet worden ist. Schließlich ist da bei Facebook und anderen Plattformen noch das Problem Datenschutz.

Wie man wichtige Dokumente sicher digital versenden kann, dazu hat Doris Hellpoldt mit Carsten Ulbricht gesprochen. Er ist Anwalt für Internetrecht und betreibt den Blog Recht 2.0.

Wenn für ein Rechtsgeschäft keine Formvorschriften vorgesehen sind, da sind rechtsverbindliche Erklärungen über soziale Medien wie Facebook oder WhatsApp durchaus denkbar.Dr. Carsten Ulbricht 

Redaktion: Pascal Anselmi