Bundestagswahl: Auslandsdeutsche müssen “Verbundenheit” nachweisen

Wer 18 Jahre alt ist und die deutsche Staatsbürgerschaft hat, darf wählen gehen. Es sein denn, er lebt schon seit 25 Jahren nicht mehr in Deutschland. Auslandsdeutsche müssen erst eine „Verbundenheit“ mit der Bundesrepublik nachweisen, bevor sie ihre Stimme abgeben dürfen.

Am 22. September werden viele Deutsche zwei Kreuze machen. Und zwar auf dem Stimmzettel. Doch das gilt nicht für alle Deutsche.

Sonderregeln für Auslandsdeutsche

Sogenannte Auslandsdeutsche, die mehr als 25 Jahre im Ausland leben, dürfen aber nicht wählen. Es sei denn, sie können ihre „Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland“ nachweisen. Das müssen sie in einer bestimmten Form tun. Im Einzelfall wird dann entschieden, ob der- oder diejenige wählen darf.

Viele Auslandsdeutsche wollen wählen

Immer wieder beschweren sich die Parteien, dass die Wahlbeteiligung zu niedrig ist. 1998 haben rund 82 Prozent Deutsche gewählt. Bei der vergangenen Bundestagswahl nur noch knapp 70 Prozent. Und die Anzahl der Auslandsdeutschen, die wählen wollen, ist nicht zu vernachlässigen. Rund 66 000 Menschen haben 2009 in ihren Heimatgemeinden Briefwahl beantragt.

Ist die Regelung verfassungswidrig?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Ist die Sonderregelung für Auslandsdeutsche also verfassungswidrig? Das haben wir Katharina Böth, im Büro des Bundeswahlleiters Referentin im Bereich Wahlen, gefragt. Sie hat uns auch erklärt, warum es diese Sonderregeln gibt und wie der Nachweis der Verbundenheit aussehen muss.

Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht sehen die Wahl als eine Art Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten. Also als Austausch zwischen denen, die unmittelbar von der Wahl betroffen sind. Und das sind die im Inland Lebenden. – Katharina Böth