Grundgesetz-Podcast | Religionsfreiheit II

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In den Übergangsregelungen findet man noch einmal allerlei Themenbereiche – zum Beispiel die Religionsfreiheit, mit der sich auch schon Artikel 4 des Grundgesetzes befasst. Was wird am Ende der deutschen Verfassung dazu noch geregelt?

Die Weimarer Reichsverfassung ist letztlich gescheitert – vieles aber hat man auch für das Grundgesetz übernommen. Und in einem Fall hat man nicht nur die Inhalte in neue Artikel der deutschen Verfassung eingefügt, sondern einfach direkt auf die frühere Verfassung verwiesen. So nämlich in Artikel 140 GG:

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Religionsfreiheit wird genauer definiert

Ein kurzer Blick in die Reichsverfassung zeigt, worum es geht: die Religion. Die hier genannten Artikel befassen sich mit der Religionsfreiheit, den Rechten von Religionsgemeinschaften, den Finanzen der Kirchen, den Feiertagen in Deutschland und der religiösen Seelsorge.

Theoretisch alles Dinge, die man schon in Artikel 4 hätte regeln können. Wieso also hat man das nicht gemacht?

Man hat im Parlamentarischen Rat sehr lange um die Frage der Ausgestaltung gerungen. […] Man hat zunächst einen neuen Anlauf unternommen, dann aber wieder nach langem hin und her gemerkt, dass man keinen besseren Kompromiss finden wird als den, der auch schon in der Weimarer Reichsverfassung steht. – Horst Dreier, Verfassungsjurist

Eine Spezialität ist außerdem noch Artikel 141, da nämlich ist die Rede von der sogenannten Bremer Klausel. Es dreht sich noch einmal um Religion, aber worum genau?

Darüber und über die besonderen Regelungen aus der Weimarer Reichsverfassung sprechen Hajo Schumacher und die detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz. Der Verfassungsjurist Horst Dreier beantwortet die Fragen der beiden.

Redaktion