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Welche Folgen hat der Haftbefehl gegen Wladimir Putin?

Der Internationale Strafgerichtshof hat einen Haftbefehl gegen Russlands Präsidenten Wladimir Putin erlassen. Welche Folgen hat das?

Internationaler Strafgerichtshof erlässt Haftbefehl

Am 17. März 2023 hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen in der Ukraine Haftbefehl gegen Wladimir Putin erlassen. Der russische Präsident sei mutmaßlich für die rechtswidrige Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation verantwortlich, so Chefankläger Karim Khan vom IStGH. Auch gegen die russische Kinderrechtskommissarin Maria Lwowa-Belowa hat das Gericht einen Haftbefehl erlassen. Nach Angaben der ukrainischen Regierung hat Russland bis Anfang Februar 2023 mehr als 16 000 Kinder aus der Ukraine und den besetzten Gebieten verschleppt. Weil Kriegsverbrechen nicht verjähren, bleibt der Haftbefehl gegen Putin lebenslang gültig.

Eingeschränkte Reisefreiheit — aber keine Vollstreckung

Alle 123 Staaten, die das Römische Statut unterzeichnet und ratifiziert haben, sind durch den Haftbefehl verpflichtet, Putin zu verhaften und auszuliefern. Die Reisefreiheit Putins ist daher ab sofort eingeschränkt. Eine Vollstreckung geht mit dem Haftbefehl allerdings nicht einher. Zwar kann das Gericht einen Haftbefehl erlassen — vollstrecken kann ihn allerdings nur die internationale Gemeinschaft. Russland erkennt den IStGH in Den Haag jedoch nicht an. International wird die Entscheidung des Gerichts hingegen von vielen Staaten begrüßt. Auch wenn die USA selbst nicht Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs ist, bezeichnete US-Präsident Biden das Vorgehen gegen Russlands Präsident Putin als gerechtfertigt. Das grundsätzliche Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine berücksichtigt der Haftbefehl allerdings nicht, da der IStGH in diesem Fall keine Gerichtsbarkeit besitzt.

Welche konkreten Folgen der Haftbefehl hat, darüber hat detektor-fm Moderatorin Nina Potzel mit Stefanie Bock gesprochen. Sie ist Professorin für Strafrecht, für Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Marburg.