Grundgesetz-Podcast | Übergangsvorschriften & Einigungsvertrag

Kann man das weglassen?

Bundesrecht bricht gar nicht immer Landesrecht. Das Grundgesetz selbst kann die Ausnahme sein – wann? Außerdem Thema in dieser Folge: der Einigungsvertrag und „überflüssige“ Übergangsvorschriften.

Wo es Regeln gibt …

Bundesrecht bricht Landesrecht – so schlicht und konkret steht es in Artikel 31 des Grundgesetzes. In Artikel 142 schieben die Mütter und Väter des Grundgesetzes aber eine Ausnahme hinterher. Manchmal nämlich kann das Landesrecht doch weiterhin gültig sein. Wann ist das der Fall? Verfassungsjurist Horst Dreier erklärt’s im Podcast – zur Überraschung von Hajo Schumacher.

Ich hätte es jetzt genau andersherum gemacht.

Hajo Schumacher

Foto: Annette Hauschild.

… gibt es auch Ausnahmen

Außerdem sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der freie Journalist Hajo Schumacher über den Einigungsvertrag. Darin regeln die Bundesrepublik Deutschland und die frühere DDR, wie ein Zusammenschluss der beiden Länder im Detail aussehen soll. Das Grundgesetz befasst sich ebenfalls mit diesem Thema – und regelt manche Dinge auch abweichend.

Und die beiden Journalisten stellen fest: Nicht alles, was in der Verfassung steht, muss da auch wirklich rein. Denn tatsächlich finden sich im Grundgesetz viele Detailfragen, die eigentlich auch in der normalen Gesetzgebung hätten geregelt werden können. Der Verfassungsjurist und Experte für diese Folge, Horst Dreier, erklärt, wo das Problem ist und wo die Regelungen aus den Artikeln 143 a bis f besser aufgehoben wären.


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Redaktion