Gerade erst haben wir darüber gesprochen, dass die Länder zunächst einmal für alles zuständig sind – es sei denn, das Grundgesetz sieht etwas anderes vor. Und direkt im nächsten Artikel tut das Grundgesetz auch genau das. Es schränkt die Hoheitsrechte der Länder ein.
Was hat der Bund beschlossen?
Da haben wir als erstes Artikel 31. In dem steht nur: Bundesrecht bricht Landesrecht. Heißt, die Länder können Gesetze erlassen. Aber: Ist in ihnen allerdings etwas gegensätzlich zum Bundesrecht geregelt, ist das Gesetz automatisch nichtig. Bekanntestes Beispiel ist die Todesstrafe, die noch lange in der hessischen Landesverfassung verankert war. Dieser Passus war einfach nicht gültig und deswegen gab es auch lange keinen Bedarf, das Gesetz offiziell abzuschaffen. Im vergangenen Jahr aber haben die Bürger und Bürgerinnen für eine Streichung gestimmt. Die Todesstrafe in Hessen ist also auch formal passé.
Auswärtige Beziehungen: Bund hat den Hut auf
Da haben wir als zweites Artikel 32. Darin wird die Pflege der auswärtigen Beziehungen geregelt. Zuständig ist dafür der Bund. Wie das aussehen kann, haben wir gerade erst Anfang Mai gesehen: Kanzlerin Merkel war in Afrika unterwegs, Heiko Maas besuchte Brasilien. Außerdem ein wichtiges Instrument der auswärtigen Beziehungen: völkerrechtliche Verträge.
detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der freie Journalist Hajo Schumacher blicken auf die beiden Artikel, die die Rechte der Länder explizit einschränken. Wie sehen auswärtige Beziehungen aus und warum bricht Bundesrecht Landesrecht? Als juristischer Experte ist dieses Mal wieder Philipp Amthor dabei.
Ihr habt Fragen oder Feedback? Dann schreibt uns gerne an grundgesetz[at]detektor.fm
146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.