Grundgesetz-Podcast | Wählbarkeit von Beamten und Süddeutsches Notariat

Interessenkonflikte vermeiden

Die Wählbarkeit von Beamten, Richterinnen und Richter darf eingeschränkt werden. Warum? Außerdem Thema: das Süddeutsche Notariat. Was verbirgt sich dahinter?

Für Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Angestellte im öffentlichen Dienst und Richterinnen sowie Richter können besondere Regeln gelten, wenn sie für ein Mandat kandidieren. Ihre Wählbarkeit darf nämlich laut Grundgesetz eingeschränkt werden. Die Verfassung gibt keine Notwendigkeit, eröffnet aber die Möglichkeit.

Beamtentum: Einschränkung des passiven Wahlrechts

Warum ist das so? In früheren Verfassungen war von solchen Einschränkungen nicht explizit die Rede. Heute aber will man durch eine solche Regelung Interessenkonflikte vermeiden. Wer ein Mandat ausübt und gleichzeitig für die Durchführung oder die Kontrolle verantwortlich ist, könnte voreingenommen agieren.

Wichtig bei diesen Einschränkungen ist allerdings die Verhältnismäßigkeit. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel eine Bundesrichterin trotzdem nicht für ein Amt im Stadtrat kandidieren kann, sofern begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit vorliegen.

Süddeutsches Notariat als Sonderregelung

Außerdem findet sich in den letzten Artikeln des Grundgesetzes noch eine Vorschrift zum sogenannten Süddeutschen Notariat in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern. Was es damit auf sich hat, schaut sich detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz einmal genauer an.

Grundgesetz-Podcast | Folge 94: Wählbarkeit und Süddeutsches Notariathttps://detektor.fm/wp-content/uploads/2019/12/grundgesetz-podcast-folge-94waehlbarkeiten-und-notariat.mp3

Ihr habt Fragen oder Feedback? Dann schreibt uns gerne an grundgesetz[at]detektor.fm

Redaktion