Für Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Angestellte im öffentlichen Dienst und Richterinnen sowie Richter können besondere Regeln gelten, wenn sie für ein Mandat kandidieren. Ihre Wählbarkeit darf nämlich laut Grundgesetz eingeschränkt werden. Die Verfassung gibt keine Notwendigkeit, eröffnet aber die Möglichkeit.
Beamtentum: Einschränkung des passiven Wahlrechts
Warum ist das so? In früheren Verfassungen war von solchen Einschränkungen nicht explizit die Rede. Heute aber will man durch eine solche Regelung Interessenkonflikte vermeiden. Wer ein Mandat ausübt und gleichzeitig für die Durchführung oder die Kontrolle verantwortlich ist, könnte voreingenommen agieren.
Wichtig bei diesen Einschränkungen ist allerdings die Verhältnismäßigkeit. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel eine Bundesrichterin trotzdem nicht für ein Amt im Stadtrat kandidieren kann, sofern begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit vorliegen.
Süddeutsches Notariat als Sonderregelung
Außerdem findet sich in den letzten Artikeln des Grundgesetzes noch eine Vorschrift zum sogenannten Süddeutschen Notariat in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern. Was es damit auf sich hat, schaut sich detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz einmal genauer an.
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