Darf das Existenzminimum noch gekürzt werden? Eine hoch umstrittene Frage, auch politisch. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt über Sanktionen von Hartz IV entschieden. Was haben die Richterinnen und Richter entschieden?
424 Euro bekommt eine alleinstehende Person, wenn sie Hartz IV bezieht. Das ist wenig, keine Frage. Noch weniger steht zur Verfügung, wenn Arbeitslose sanktioniert werden. Termin versäumt, zu wenige Bewerbungen verschickt, Jobangebot abgelehnt. Da wurden schnell auch mal 30 oder 60 Prozent weniger überwiesen, manchmal wird die Zahlung sogar komplett eingestellt.
Da muss man sich eben überlegen: Geht es da nur um die schiere Überleben, geht es da um Teilhabe an Kultur, an Mode?Achim Doerfer
Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Sanktionen dieser Art sind zwar auch in Zukunft noch möglich, allerdings nur noch in einem eingeschränkten Rahmen. So darf das Arbeitslosengeld II nur noch um maximal 30 Prozent gekürzt werden. Alles andere wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem hat der erste Senat in Karlsruhe noch einmal die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionen betont.
Die Menschenwürde ist unantastbar, so steht es in Artikel 1 des Grundgesetzes. Daraus lässt sich auch das Existenzminimum ableiten. Und das Bundesverfassungsgericht stellt klar: Das Existenzminimum liegt höher als 60 Prozent des aktuellen ALG II-Satzes.
Aber ist das gerecht? Diese Frage stellt detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz dem Juristen Achim Doerfer. Er erklärt die Tragweite des Urteils und die nächsten Schritte.
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Samstag, 16. November 2019, Leipzig (Täubchenthal)
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