Werbung in den sozialen Medien
Hashtags gehören zu Social Media wie der Dom zu Köln. Sie erlauben es Nutzern, sich zu bestimmten Themen zu äußern und besser miteinander zu kommunizieren.
Doch nicht immer ist die Verwendung des Rautezeichens so unverfänglich wie beispielsweise bei #yolo. Das zumindest sagt das Landgericht Berlin. Denn wer Markennamen in sozialen Netzwerken mit Hashtags versieht, betreibt in den Augen der Richter Werbung. Und die muss entsprechend gekennzeichnet sein, sonst drohen Abmahnungen wegen Schleichwerbung.
Schleichwerbung oder normale Kommunikation?
Geklagt hatte die Bloggerin Vreni Frost, die für die Verwendung von Marken-Hashtags auf Instagram vom „Verband Sozialer Wettbewerb“ abgemahnt wurde. Mit der Entscheidung gab das Landgericht Berlin nun den Abmahnern Recht: Tatsächlich habe Vreni Frost Schleichwerbung betrieben.
Das Internet ist missverstanden worden, menschliche Kommunikation ist missverstanden worden und der Journalismus ist missverstanden worden. Und ich hoffe, dass das Kammergericht das alles richtig verstehen wird. – Rechtsanwalt Achim Doerfer
Was für Fernsehen und Zeitungen gilt, gilt auch für die neuen Medien: Werbung muss als solche erkennbar sein. Denn sonst könnten Nutzer schließlich nur schwer unterscheiden, wo redaktionelle Inhalte aufhören und Schleichwerbung beginnt. Doch dass bereits das Taggen von Markennamen als Werbung gilt, halten viele Kritiker für überzogen.
Wie die Berliner Richter das Urteil begründet haben und ob sich die nächsthöhere Instanz dem anschließen wird, erklärt Rechtsexperte Achim Doerfer im Gespräch mit detektor.fm-Moderatorin Carina Fron.
Redaktion: Jan Philipp Wilhelm