Die letzte EU-Urheberrechtsreform stammt aus dem Jahr 2001. Das zählt fast noch zu der Zeit vor dem Internet. Mit der aktuellen Reform sind aber weder Nutzer noch Konzerne oder Verleger so ganz zufrieden.
Artikel 11 – Das Leistungsschutzrecht
Ein Leistungsschutzrecht gibt es in Deutschland seit 2013. Hier ist es Unternehmen wie Google News erlaubt, einzelne Wörter und kleinste Textabschnitte aus Artikel bei den Suchergebnissen anzuzeigen. Auf EU-Ebene soll das Leistungsschutzrecht jetzt so weit gehen, dass Elemente aus Artikeln nur noch gegen eine Honorierung angezeigt werden dürfen. So ist es aktuell schon in Spanien, wo sich Google News bereits zurückgezogen hat. Auch Verlinkungen könnten unter das neue, EU-weite Leistungsschutzrecht fallen und somit kostenpflichtig werden. Denn URLs enthalten oft schon die Überschrift für die Artikel.
Warum man glaubt, dass es [EU-weit] erfolgreich sein kann, das erschließt sich mir nicht wirklich. – Jürgen Kuri, Chefredakteur heise online.
Artikel 13 – Honorierung von Urhebern
Dass dieser Artikel unter dem Stichwort „Upload-Filter“ diskutiert wird, ist eigentlich schon das Problem, sagt Jürgen Kuri. Im Artikel 13 ist von Upload-Filtern nicht die Rede. Hier soll lediglich geregelt werden, dass Schöpfer von Inhalten von den Portalen, auf denen ihre Inhalte zur Verfügung gestellt werden, angemessen honoriert werden. Das geschieht zum Teil auch schon. Plattformen wie Spotify oder YouTube zahlen Lizenzgebühren an die Urheber. Dafür nutzt Google das System Content ID, das honorierungspflichtige Inhalte erkennen kann. Allerdings ist dieses System noch fehleranfällig.
Wie der Streit um das Urheberrecht für alle Seiten gerecht ausgehen könnte, erklärt Jürgen Kuri von heise online im Gespräch mit detektor.fm-Moderatorin Anja Bolle.