Ein Abwägen von Interessen
Seit 2018 regelt die Datenschutz-Grundverordnung europaweit das Recht auf Vergessenwerden im Netz. Doch dadurch gibt es kein automatisches Recht auf Vergessenwerden. Es muss im Einzelfall entschieden werden. Gegenüber stehen sich grundsätzlich immer die Persönlichkeitsrechte, die die Privatsphäre von Personen schützen und die Interessen der Öffentlichkeit, wie die Meinungs- und Pressefreiheit.
Zwei Klagen vor dem BGH
Der deutsche Bundesgerichtshof hat in zwei konkreten Fällen darüber verhandelt, wann bestimmte Auflistungen bei Google gelöscht werden müssen. In einem Fall hatte der Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation geklagt: 2011 wurde über die Verschuldung des Verbandes und die Krankmeldung des Geschäftsführers berichtet. Der Geschäftsführer fand, dass die Artikel nach so langer Zeit nicht mehr von Google aufgelistet werden sollten. Besonders aber auch sein Gesundheitszustand sei Privatsache. Der Gerichtshof entschied nun, dass in diesem konkreten Fall die Interessen des Klägers hinter denen der Öffentlichkeit zurück treten müssen.
Im zweiten Fall war über das Geschäftsmodell eines Paares von einer US-amerikanischen Seite kritisch berichtet und Fotos von dem Paar veröffentlicht worden. Der BGH hat das Verfahren hier vorerst ausgesetzt.Vor einer Entscheidung muss nun der europäische Gerichtshof weitere Fragen klären.
Von den Schwierigkeiten im Internet vergessen zu werden, kann Matthias Pilz berichten. Er ist Anwalt für IT-Recht und hat mit detektor.fm-Moderatorin Anja Bolle gesprochen. Christian Scherg, Krisen- und Kommunikationsmanager, unterstützt Personen, die online negativ repräsentiert werden und erklärt, was man trotzdem tun kann.