Immer wieder gibt es Streit zwischen Vermietern und Mietern um den Eigenbedarf. Jetzt hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Koblenzer Mietrechtsstreits eine klare Entscheidung getroffen. Falls der Mieter klagt, muss der Vermieter genau und lückenlos begründen, wofür er die Wohnung beansprucht.
Eigenbedarf: Wohnung ade?
Im Prinzip darf der Vermieter in zwei Fällen kündigen: wenn die Miete nicht rechtzeitig gezahlt wird oder wenn er die Wohnung selber nutzen will. Dann meldet er Eigenbedarf an. Doch dabei wird jetzt noch genauer hingesehen. Denn wenn der Vermieter sich nicht an die Gründe der Eigenbedarfskündigung hält, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Hausmeister mit Knieproblem
Im Koblenzer Mietstreit wurde mit der Begründung gekündigt, ein Hausmeister solle in die Wohnung einziehen. Fünf Monate später zog ein anderer Mieter ein. Der Hausmeister habe wegen seiner Knieprobleme am Ende doch nicht in die Wohnung im dritten Stock einziehen können.
Das alles hätte man klären müssen, bevor man dem Mieter kündigt. – Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund
Daraufhin klagte der ehemalige Mieter die Umzugskosten und den Aufwand für seine neue Wohnung ein. Während das Landgericht Koblenz die Schadensersatzklage ablehnte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Der BGH hielt die Erklärungen des Vermieters für unplausibel. Dass viel Zeit zwischen dem Auszug des Mieters und Absage des Hausmeisters läge, spreche für einen vorgetäuschten Eigenbedarf.
Immer schön dranbleiben!
Was bedeutet das Urteil konkret für andere Mieter? Den ungewollten Auszug kann man zwar nicht verhindern. Man kann aber auf Schadensersatz hoffen, falls sich später herausstellt, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Es kann also von Vorteil sein zu verfolgen, wer nach dem Auszug wirklich einzieht. Weicht das vom angekündigten Grund ab, ist der Vermieter in der Pflicht, sich zu erklären.
Was sich mit dem Urteil für Mieter und Vermieter ändert, hat detektor.fm-Moderator Christian Bollert mit Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund besprochen.
Redaktion: Bernadette Huber