Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz
In Deutschland regelt Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes die Wissenschaftsfreiheit. Dort heißt es: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Dem Gesetz liegt die Überzeugung zugrunde, dass sich Wissenschaft frei entfalten soll. Unabhängig von gesellschaftlichen oder politischen Nützlichkeitserwägungen.
Die Formulierung ist erstaunlich alt. Im späten 18. Jahrhundert, also in der Zeit der Aufklärung, hat sich allmählich eine Überzeugung herausgebildet, dass es besser sei, Wissenschaft, Forschung, Lehre frei agieren zu lassen. Das war vorher nicht so. – Michael Stolleis, Rechtshistoriker und emeritierter Direktor am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wissenschaftsfreiheit in Europa
Ob Polen, Türkei oder Russland. In autoritären Regimen ist auch die Wissenschaft massiv Repressionen ausgesetzt. In Ungarn beispielsweise hat die rechtsnationale Regierung das Hochschulgesetz so geändert, dass die von Orbán-Kritiker George Soros gegründete Central European University schließlich nach Wien umziehen musste.
Auch der Staat gewinnt am meisten von Wissenschaftsfreiheit. Das einzusehen, ist ein Prozess, der lange dauert. Viele Diktaturen und diktaturähnliche Staaten denken immer, sie kommen weiter, wenn sie Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit nicht gewähren. – Michael Stolleis
Auch in freien Demokratien steht die Wissenschaftsfreiheit immer wieder unter Druck. In Zeiten von künstlicher Intelligenz und Genforschung sind es zum Beispiel ethische Diskurse, die den wissenschaftlichen Fortschritt einschränken.
Anlässlich des 70-jährigen Jubiläums des Grundgesetzes spricht detektor.fm-Moderator Christian Erll mit dem Rechtshistoriker Michael Stolleis. Er hat unter anderem erklärt, warum der Wissenschaft auch in Deutschland Grenzen gesetzt werden.
Redaktion: Lara-Lena Gödde