Es ist einer dieser Fälle, in denen die Exekutive noch einmal mehr Gewicht bekommt: Beim Inneren Notstand können sowohl alle Landespolizeien als auch die Bundespolizei zur Hilfe gerufen werden. Und auch die Bundesregierung kommt ins Spiel. In besonderen Fällen nämlich kann sie die Koordination des Polizeieinsatzes übernehmen.
Der Innere Notstand: enge Grenzen
Das ist ein ziemlicher Einschnitt in die Autonomie der Länder und deswegen ist diese Zuständigkeit des Bundes auch stark eingegrenzt – und ist im übrigen auch noch nicht vorgekommen. Das liegt insbesondere daran, dass der Innere Notstand an sich schon eine Seltenheit ist. Er kann ausgerufen werden, wenn etwa Naturkatastrophen eintreten oder die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zerstört werden soll, beispielsweise bei einem Militärputsch.
Der Einsatz der Polizeien ist ein besonderer Akt der Amtshilfe, die wir schon aus dem Artikel 35 kennen. Wie diese nach Artikel 91 des Grundgesetzes ausgestaltet wird, besprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der Berliner Journalist Hajo Schumacher in der 64. Folge von „In guter Verfassung“.
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146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.