Was du nicht willst, was man dir tut …
Jeder darf tun und lassen, was er will, solange er anderen dabei keinen Schaden zufügt. So ungefähr lässt sich Artikel 2 des Grundgesetzes übersetzen. Damit ist der Artikel gleichzeitig sehr weit gefasst und hat doch ziemlich strikte Grenzen. Nämlich dort, wo andere durch das Handeln Einzelner in ihrer eigenen Freiheit eingeschränkt werden.
Artikel 2 ist im Grunde eine Anleitung zum gemeinschaftlichen Miteinander. So genommen kommen wir schon auf dem Kinderspielplatz mit dem Grundgesetz in Kontakt: Klau anderen nicht ihr Spielzeug, mach nicht die Sandburg kaputt. Das sind die kleinen Dinge.
Es gibt aber auch die großen Dinge. Überwachung durch Kameras, Haftbedingungen oder Abtreibungen. All das lässt sich mit der Berufung auf die Freiheitsrechte legitimieren. Aber gleichzeitig aber auch einschränken. Je nach Blickwinkel lässt sich Artikel 2 des Grundgesetzes ziemlich unterschiedlich auslegen.
Freiheitsrechte: eine Herausforderung
Artikel 2 ist sicherlich einer der präsenteren Artikel in unserer Verfassung, er begegnet uns immer wieder im Alltag – und fordert die Gesellschaft und auch den Staat auch heraus.
Über diese Herausforderungen und die Reichweite von Artikel 2 sprechen Journalist Hajo Schumacher und detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz. Als juristische Unterstützung ist dieses Mal Prof. Dr. Joachim Wieland mit dabei.
146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.