Es ist ein eher ungewöhnlicher Vorgang, zumindest am Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richterin Astrid Wallrabenstein wurde wegen Besorgnis der Befangenheit von einem anstehenden Verfahren ausgeschlossen. So hat es der Zweite Senat des BVerfG entschieden, allerdings nicht einstimmig. Das Verfahren wird also ohne Wallrabenstein stattfinden.
Was ist passiert? Wallrabenstein trägt die rote Robe noch nicht lange, erst im Juni 2020 wurde sie zur Verfassungsrichterin ernannt. Bevor sie ihr Amt angetreten hat, aber schon nach der Wahl, hat sie der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ein Interview gegeben, indem sie sich auch zu einem vorangegangenen Urteil des BVerfG zur Europäischen Zentralbank geäußert hatte. Das Urteil war eine Art Präzedenzfall, weil sich die Richterinnen und Richter aus Karlsruhe zum ersten Mal gegen die Entscheidung des EuGHs positioniert hatte.
Befangenheit muss nicht belegt werden
Befangenheitsanträge sind an den Gerichten normal, sie werden immer wieder eingereicht, mal von der Verteidigung, mal auch von der Staatsanwaltschaft. Wichtig dabei ist, dass die Befangenheit nicht eindeutig belegt sein muss, lediglich die Besorgnis darum muss nachvollziehbar sein. So war es nun auch im Fall Wallrabenstein, die Entscheidung des Zweiten Senats bedeutet dabei aber nicht, dass die Richterin nicht mehr sachlich hätte urteilen können. Sie selbst ließ im Beschluss verlauten, dass sie lediglich „mögliche Interpretationen“ des früheren Urteils beschrieben hätte.
Darüber und über die Befangenheit von Richterinnen und Richtern insgesamt sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer.