Frage für den Bundesgerichtshof
Ein ehemaliger Oberleutnant der afghanischen Armee wurde vom Oberlandesgericht München zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte musste sich in München verantworten, nachdem er in einer örtlichen Asylunterkunft aufgegriffen wurde. Dabei hätte auch verhandelt werden können, wenn der Mann nicht nach Deutschland gekommen wäre. Auch über Landesgrenzen und Nationalitäten hinweg können Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Hier heißt das Stichwort: Weltrecht. Geregelt für die deutschen Gerichte ist das in Paragraf 6 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ein Präzedenzfall
Der Münchner Fall war mit dem Urteil aber nicht abgeschlossen, beide Parteien gingen in Revision. Damit wurde am Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung gefällt: Können Armeeangehörige aus dem Ausland überhaupt für Kriegsverbrechen vor deutschen Gerichten verurteilt werden? Um diese Frage zu beantworten, musste sich der Bundesgerichtshof die Immunitätsfrage vorknöpfen. Mit einem eindeutigen Ausgang: Die Immunität von staatlichen Funktionsträgern überwiegt in diesem Fall nicht.
Welche Folgen diese Entscheidung für zukünftige Verhandlungen nach Völkerstrafrecht oder Weltrecht hat, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich gehören ebenjene Verfahren, die sich mit Straftaten, Tätern und Täterinnen aus dem Ausland befassen aber nicht mehr zur absoluten Ausnahme. Einige solcher Verfahren laufen bereits und ihre Zahl könnte sich in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch einmal erhöhen.
In dieser Folge von „Ist das gerecht?“ widmen sich detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihrer Folgen.