Ohne Handschlag keine Staatsangehörigkeit?
2002 ist ein heute 40-Jähriger Libanese nach Deutschland eingereist. Er belegt einen Deutschkurs, studiert Medizin. Heute ist er Arzt, er hat geheiratet und möchte nun auch die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen. Zunächst sieht alles gut aus, er schafft den Einbürgerungstest mit der höchstmöglichen Punktzahl. Als er die Einbürgerungsurkunde überreicht bekommt, verweigert er einer anwesenden Frau allerdings den Handschlag. Aus religiösen Gründen, sagt er. So habe er es seiner Frau bei der Hochzeit versprochen. Die Einbürgerungsurkunde bekommt er dann also doch nicht – zurecht, meint jetzt der Verwaltungsgerichthof (VGH) Baden-Württemberg.
Wenn der Mann sich weigert, Frauen die Hand zu geben, „sei keine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben“. Der Handschlag sei zu sehr in der kulturellen und gesellschaftlichen Ordnung in Deutschland verankert. Außerdem verstoße der Mann mit seiner Handlung gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Auch, dass der Libanese mittlerweile auch Männern nicht mehr die Hand reicht, sei nicht ausreichend, urteilt der 12. Senat des VGH.
Revision am Bundesverwaltungsgericht?
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Revision zugelassen, somit könnte der Prozess nun am Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden. Das wäre ein wichtiger Schritt, um eine so grundlegende Frage zu klären, meint Rechtsanwalt Achim Doerfer.
detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz spricht mit ihm über den Handschlag als juristisches „Werkzeug“, das Urteil und natürlich die Frage: Ist das gerecht?