„Haben Sie Ihre Karte dabei?“
Seit einigen Jahren existiert die elektronische Gesundheitskarte schon in der Form, wie sie heute bei jedem Arztbesuch über den Empfangstresen gereicht wird: eine Plastikkarte mit Passfoto und Chip. Auf diesem Chip sind die wichtigsten Daten der Versicherten gespeichert: Versicherungsnummer, der Name der Versicherung, aber unter anderem auch die Anschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht.
Um diese Stammdaten machten sich zwei Kläger aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Sorge. Sie könnten vor fremdem Zugriff nicht ausreichend gesichert sein. Ihr Vorschlag: Die Stammdaten nicht per Chip, sondern auf Papier übermitteln – mit dem sogenannten „Krankenschein“.
Daten auf der Gesundheitskarte sicher
Das Bundessozialgericht hat ihnen in letzter Instanz nicht recht gegeben. Die elektronische Gesundheitskarte müsse in der aktuellen Form bleiben. Alle Daten müssten weiterhin auf dem Chip gespeichert werden. Denn bei einem Arztbesuch werden die Daten mit der Krankenkasse abgeglichen. Der Zweck, nämlich vor Missbrauch zu schützen und die Krankenkassen sauber wirtschaften zu lassen, überwiege die Bedenken zum Datenschutz.
Lücken im Datenschutz sieht das Gericht nicht. Stattdessen seien alle Beteiligten an die Datenschutzgrundverordnung gebunden. Und nur mit der Gesundheitskarte ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer sprechen in dieser Folge von „Ist das gerecht?“ über das Urteil und über die Idee der informationellen Selbstbestimmung.