Das Fahrradtaxi ist in den meisten deutschen Großstädten mittlerweile zur umweltfreundlichen Alternative zum Taxi geworden. Wer nicht Fahrrad fahren kann oder will, kann sich so bequem „von A nach B“ bringen lassen, ohne ins Auto oder den Bus zu steigen.
Die Straßenverkehrsordnung sieht das allerdings nicht vor. Denn die besagt: „Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr […] mitgenommen werden“ (§ 21 Abs. 3 StVO). Deshalb hat der „Zweirad-Industrie-Verband“ (ZIV) im Februar eine Überarbeitung der StVO gefordert.
Ganz eindeutig ist das Gesetz nicht
In der ursprünglichen Fassung von 1937 hieß es noch „Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen“. Auf Fahrrädern, die für mehrere Personen ausgelegt sind, müsste ein Transport von mehr als einer Person also möglich sein. Aber ganz so eindeutig ist es heute eben nicht mehr. Nur wo liegt eigentlich das Problem?
Wir haben im Wortlaut der Vorschrift ganz viele Unklarheiten. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt
Unterschiedlicher Umgang mit dem Fahrradtaxi
Bisher gehen Kommunen unterschiedlich mit dem Beförderungsverbot um. Das Oberlandesgericht Dresden entschied bereits 2004, dass Fahrradrikschas nicht darunter fallen. In München braucht man hingegen eine Ausnahmegenehmigung.
Mit der Forderung des ZIV soll nun Rechtssicherheit geschaffen werden.
Warum die Straßenverkehrsordnung so uneindeutig wirkt, hat detektor.fm-Moderatorin Amelie Berboth von Dr. Achim Doerfer erfahren.
Redaktion: Esther Stephan