Frauenärztin vor Gericht
Der Fall einer Frauenärztin aus Gießen polarisiert. Abtreibungsgegner werfen der Ärztin vor, für Abtreibung zu werben. Zur Verhandlung reisten hunderte Unterstützer an. Das Amtsgericht Gießen hat sich schließlich auf die Seite der Gegner gestellt und die Frauenärztin verurteilt. Weil sie auf ihrer Homepage Informationen zum Schwangerschaftsabbruch bereitstellt, muss sie nun 6.000 Euro Strafe zahlen.
Wieso ist das illegal?
Die Ärztin gehört zu denjenigen, die Abtreibungen in ihren Praxen vornehmen dürfen. Allerdings führt sie das auch auf ihrer Homepage auf und bietet an, weiterführende Informationen per E-Mail zu versenden. Dadurch verstößt sie in den Augen des Gerichts gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs, der es Ärzten verbietet, für Schwangerschaftsabbrüche zu werben.
Der Paragraf spricht davon, dass jemand strafbar sein soll, der öffentlich und seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise Schwangerschaftsabbrüche anbietet. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt
Wie sind die Reaktionen?
Der Fall hat eine Diskussion über die Abschaffung des Paragrafen 219a ausgelöst. Kritiker bemängeln, dass der Paragraf aus dem Jahr 1933 nicht mehr zeitgemäß ist. Darüber hinaus ist er unklar formuliert.
Ich habe mich schon an der Frage des Vermögensvorteils gestoßen. Denn genau wie auch bei Rechtsanwälten ist es so, dass sie eben nicht gewerblich tätig werden, sondern um die Gesundheit zu fördern. – Achim Doerfer
Bereits vor der Gerichtsverhandlung hat die Frauenärztin eine Onlinepetition für das Informationsrecht zum Schwangerschaftsabbruch an den Bundestag gerichtet. Mehr als 100.000 Unterstützer haben sie schon unterzeichnet. Auch der Bundesverband Pro Familia, der für die gesetzlich vorgeschriebene Beratung zu einem Schwangerschaftsabbruch zuständig ist, forderte eine Abschaffung des Paragrafen.
detektor.fm-Moderatorin Isabel Woop hat mit Achim Doerfer über das Urteil in Gießen und §219a gesprochen.
Redaktion: Laura Almanza