Klage zurückgewiesen
In Schleswig-Holstein hat zuletzt ein Mann geklagt, der sich für eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte beworben hat. Im Bewerbungsprozess wurde er aufgrund seines Geschlechts jedoch ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht von Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Ausschluss zulässig ist. Er entspricht dem Grundgesetz und dem EU-Recht. Bereits zum vierten Mal in Folge hat ein Gericht so geurteilt. Ähnliche Fälle hatten sich in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ereignet. Auch wurde die Klage der männlichen Bewerber zurückgewiesen.
Ausnahmen sind zulässig
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass es keine Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität geben darf. Ausnahmen sind jedoch zulässig, wenn dadurch bestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden:
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz hat eine Vorschrift bei Paragraph acht, wonach es bei zulässigen Ausnahmen nicht gilt. – Rechtsanwalt Achim Doerfer
Nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte
Frauen sind beruflich durchaus noch strukturell benachteiligt. Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten soll dies ändern. Hinzu kommt, dass sexuell diskriminierte Frauen, das besser mit Frauen besprechen können.
Es geht hier primär darum, dass die schlechtere Stellung von Frauen gerade in den höheren Rängen im öffentlichen Dienst ausgeglichen und verbessert werden soll. – Rechtsanwalt Dr. Achim Doerfer
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz wurde allerdings schon 1990 im Parlament verhandelt. Die Idee, dass nur Frauen, Frauen fördern können ist inzwischen überholt.
Rechtsanwalt Dr. Achim Doerfer erklärt detektor.fm-Moderatorin Astrid Wulf die Rechtslage in Bezug auf die Bevorzugung von Frauen bei der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten.
Redaktion: Amelie Berboth