Wie soll Religionsunterricht aussehen?
Auf der Website des Hessischen Kultusministeriums findet man einige Informationen über die Gestaltung des Religionsunterrichts in Hessen. Unter anderem steht hier, dass der bekenntnisorientierte Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft“ gegeben wird. Für diese Art des Religionsunterrichts ist eine Partnerschaft mit einer Religionsgemeinschaft vorgesehen.
Nun hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden, dass eine solche Kooperation nicht in allen Fällen zwingend notwendig ist. Konkret betroffen von diesem Urteil ist der Islam-Unterricht. Er war bisher in Partnerschaft mit der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) gestaltet worden. Die Zusammenarbeit wurde jedoch infrage gestellt.
Der Grund dafür?
Die DITIB ist bereits mehrmals kritisiert worden. Ihr wird Nähe zum türkischen Staatspräsidenten Erdogan vorgeworfen. Laut Aussagen der Bundeszentrale für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2018 gebe es einzelne Gemeinden, die sich verfassungswidrig und nationalistisch-religiös äußerten.
Keiner ist auf die Idee gekommen zu sagen, die katholische Kirche fliegt jetzt mal aus dem katholischen Religionsunterricht raus, weil die einen massiven Glaubwürdigkeitsverlust erlitten haben, weil es da massive Skandale sexueller Übergriffe gab, weil die nicht demokratisch legitimiert sind. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt
Der Zentralrat der Muslime hat nun gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden geklagt. Er möchte nicht, dass der Religionsunterricht ohne die Zusammenarbeit mit einer Religionsgemeinschaft gestaltet werden kann. Seiner Meinung nach hat der Staat mit diesem Urteil gegen seine religiöse Neutralität verstoßen. Ein entsprechender Eilantrag wurde allerdings abgelehnt.
Darüber, ob dieses Gerichtsurteil gerechtfertigt ist, hat detektor.fm-Moderatorin Lara-Lena Gödde mit Achim Doerfer gesprochen. Er ist Rechtsanwalt und bespricht jede Woche mit uns die Frage: Ist das gerecht?
Redaktion: Helen v. der Lancken