Lebenserhaltende Maßnahmen können kein Schaden sein
Ärzte machen sich nicht strafbar, wenn sie Patienten durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben halten. Das hat der Bundesgerichtshof am letzten Dienstag entschieden. Denn geklagt hatte ein Mann, dessen verstorbener Vater über zwei Jahre durch Magensonden am Leben erhalten wurde. Er forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Behandlungskosten. Der demente Mann habe zwei Jahre lang nicht sprechen können und bewegungsunfähig im Bett gelegen. Dies sei für ihn „sinnlose Quälerei“ gewesen.
Mit Patientenverfügung hätte sein Leiden verkürzt werden können
Ohne die Patientenverfügung sei der behandelnde Arzt angehalten gewesen, mit den Angehörigen zu sprechen und so festzustellen, ob die Magensonde bleiben soll oder nicht. So die Sichtweise des Sohns. Darum hatte das Oberlandesgericht München dem Kläger auch zunächst recht gegeben und 40.000 € Schmerzensgeld festgesetzt. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Künstliche Lebensverlängerung ist kein Behandlungsfehler.
Leben an sich ist absolut gesetzt in der Rechtsordnung. Das geht auch gar nicht anders. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt
Nicht das erste Urteil
Ähnliche Fälle gibt es immer wieder. Beispielsweise diskutieren unter der Frage des „wrongful life“ Juristinnen und Juristen, ob ungewollte, behinderte Kinder als Schaden für die Eltern zu verstehen sind. Allerdings ist in Deutschland in diesen Fällen ein Schadenersatzanspruch der Eltern nur selten möglich.
Über das Urteil des Bundesgerichtshofs spricht detektor.fm-Moderatorin Eva Morlang mit Rechtsanwalt Dr. Achim Doerfer.
Redaktion: Esther Stephan