Mord: Lebenslange Freiheitsstrafe
Der Paragraph 211 des Strafgesetzbuches sagt: Ein Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Der Totschläger muss zwischen fünf und 15 Jahre ins Gefängnis. Das Gesetz differenziert also zwischen den verschiedenen Tötungsdelikten. Als Mörder gilt demnach nur, wer zum Beispiel aus „Mordlust“, zur „Befriedigung des Geschlechtstriebs“, aus „Habgier“ oder „heimtückisch“ einen Menschen tötet.
NS-Ideologie
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) will diesen Paragraphen nun ändern, weil er aufgrund der sogenannten Mordmerkmale mit nationalsozialistischer Ideologie befrachtet sei. Eine Expertenkommission hat deshalb Reformvorschläge erarbeitet. Demnach könnten Strafen für Mörder geringer ausfallen. Die Richter sollen künftig mehr Spielraum haben.
Kritik von der Union
Noch in dieser Legislaturperiode soll der Bundestag über die Gesetzesänderung zu Mord und Totschlag abstimmen. Gegenwind kommt derweil von der Union, die einer solchen Reform nicht zustimmen will.
Eine Änderung der Mord- und Totschlagsdelikte im Strafgesetzbuch steht nicht im Koalitionsvertrag. Und das ist im Übrigen auch unter Strafrechtlern außerordentlich umstritten. – Thomas Strobl, CDU
In unserer Serie „Ist das gerecht?“ hat detektor.fm-Moderatorin Teresa Nehm den Rechtsanwalt Dr. Achim Doerfer gefragt, wie bislang Tötungsdelikte geahndet werden und was sich konkret ändern könnte.
Redaktion: Insa van den Berg