Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
– § 211 StGB, Absatz 2
Seit 80 Jahren gibt es den Mordparagrafen in dieser Form nun schon. Wer kurz zurückrechnet, merkt: Er wurde von den Nationalsozialisten ins Strafgesetzbuch geschrieben, die den Paragrafen damals vollumfänglich reformiert hatten. Seitdem hat es keine größeren Änderungen mehr gegeben.
Mordparagraf: Endlich reformieren?
Das ist nur einer der Gründe, warum unter Juristinnen und Juristen immer wieder die Diskussion aufkommt, ob man § 211 nicht langsam mal überarbeiten müsste. Ein weiterer Grund ist die verpflichtende lebenslängliche Haft, die im ersten Absatz festgeschrieben ist. Wird jemand wegen Mordes schuldig gesprochen, muss er eine 15-jährige Mindesthaftstrafe absitzen. Zwar kann in Extremfällen davon abgewichen werden, allerdings kommt das in Deutschland nur selten vor. Richterinnen und Richter haben auch beim Strafmaß nur einen sehr kleinen Spielraum. Die Umstände, unter denen ein Mord begangen wird, können deswegen in vielen Fällen gar nicht vollumfänglich berücksichtigt werden.
Welche Probleme gibt es darüber hinaus noch mit dem Mordparagrafen 211? Darüber und über mögliche Reformen spricht detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz mit Rechtsanwalt Achim Doerfer in dieser Folge „Ist das gerecht?“.