Schönheitsreperaturen – Das notwendige Übel?
Ein Auszug aus einer Mietwohnung, ist meist sehr anstrengend. Neben dem Zusammenpacken muss die Wohnung meist noch auf Vordermann gebracht werden. Der Bundesgerichtshof hat nun einige Grundsatzurteile zu dem Thema Schönheitsreperaturen bei Auszug getroffen und vor allem die Rechte von Mietern gestärkt.
Diese müssen nun seltener den Pinsel in die Hand nehmen. So muss der Mieter beispielsweise keine Renovierungsarbeiten in der Wohnung übernehmen, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat. Jegliche Klauseln, die im Mietvertrag etwas anderes behaupten, sind seit dem Urteil im März 2015 ungültig.
Mieter generell gestärkt
Auch starre Fristen zur Renovierung wurden abgelehnt. Das betrifft fast die Hälfte aller Mietverträge. Die Mieter müssen damit nur noch in den seltensten Streitfällen für die Renovierung nach Auszug aufkommen.
Renovierung nun vorallem Vermietersache
Das Urteil gilt auch für aktuell bestehende Mietverträge mit nun unwirksamen Renovierungsklauseln. Vorallem der Vermieter steht in der Verantwortung für die Renovierung. Beide Vertragsparteien müssen sich zu einem Abschluss zusammenfinden.
Auch selbstvorgenommene Ausbesserungen werden durch das Urteil besser gestellt. Generell wird durch dieses Urteil dem Einzugs- und Auszugsprotokoll mehr Bedeutung zu gemessen. Achim Doerfer empfiehlt deswegen in dem Gespräch mit unserer Moderatorin Maj Schweigler unter anderem immer einen Zeugen beim Ein- und Auszug dabei zu haben.
Redaktion: Natalie Schorr