„Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist“ – so steht es in Paragraph 41 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG).
Der Passus bedeutet nichts anderes, als dass Strafgefangene arbeiten müssen – in Wäschereien, der Kantine, für private Unternehmen. Zwangsarbeit ist in Deutschland zwar generell verboten, im Rahmen einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe ist sie allerdings zulässig. So steht es in Artikel 12, Absatz 3 des Grundgesetzes.
Häftlinge arbeiten für wenig Geld
Heißt auch: Wer eine lange Haftstrafe absitzt, hat auch lange gearbeitet. Der Stundenlohn liegt dabei meist irgendwo zwischen einem und drei Euro – also weit unter Mindestlohn. Sind Strafgefangene bei privaten Firmen angestellt, zahlen die oft zwar nach Tarif, der Großteil landet dann aber bei der Justizvollzugsanstalt (JVA). Der Vorteil für die Unternehmen ist, dass sie im Grunde keine Ausfälle haben: kann ein Gefangener zum Beispiel wegen Krankheit nicht, springt ein anderer ein.
Die Arbeit wird nicht in Rentenpunkte umgerechnet, allerdings käme bei diesem Lohn sowieso im Grunde nichts bei rum. Gefangene haben zudem weniger als den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nach einem vollen Jahr Arbeit beträgt der 18 Tage für Gefangene. Die JVA verdienen oft gut an der Arbeit mit, sie betreiben eigene Shops, in denen sie die von Strafgefangenen produzierten Waren verkaufen. Ist das alles gerecht? Darüber spricht detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz auch dieses Mal mit Achim Doerfer.