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Der Vermieter darf die Miete nicht nachträglich um mehr als 20 Prozent erhöhen, wenn er die Wohnung im Mietvertrag viel zu klein angegeben hat. Das hat am 18. November der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg, die 210 statt der angegebenen 157 Quadratmeter groß war. Als die Vermieterin das bemerkte, wollte sie die Miete mit einem Schlag um etwa 300 Euro auf ca. 940 Euro erhöhen.
Kappungsgrenze bleibt
Der Bundesgerichtshof gab ihr zwar insofern Recht, als dass bei einer Mieterhöhung die tatsächliche Fläche angenommen werden muss. Allerdings darf die sogenannte Kappungsgrenze von 15 Prozent, das heißt die maximale Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren, nicht überschritten werden.
Für den umgekehrten Fall – Mieterhöhung steht an, aber die Wohnung ist kleiner als im Mietvertrag angegeben – gilt:
Wenn die Quadratmeter nicht da sind, muss man die auch nicht bezahlen. – Achim Doerfer, Rechtsanwalt
Damit ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Danach waren Abweichungen von 10 Prozent zwischen angegebener und tatsächlicher Wohnfläche erlaubt. Das sind sie jetzt nur noch dann, wenn der Vermieter die Miete erhöhen will. Das heißt: Wer in einer 55-Quadratmeter-Wohnung lebt, die mit 60 Quadratmetern angegeben ist, hat nach wie vor Pech gehabt. Daher lohnt es sich, die Wohnung genau auszumessen.
In unserer Serie „Ist das gerecht?“ hat detektor.fm-Moderator Konrad Spremberg mit Rechtsexperte und Anwalt Achim Doerfer über das Urteil des Bundesgerichtshofs gesprochen.
Redaktion: Mirjam Ratmann / Caroline Bauer