Hartz IV zur Existenzsicherung
424 Euro für Alleinstehende und 382 Euro für zusammenlebende Paare. Wer Hartz IV bezieht kann sich nicht mehr leisten, als das, was er zum Leben braucht. Und dafür gibt es einige Auflagen, die Hartz-IV-Bezieher einhalten müssen. Zum Beispiel müssen sie regelmäßig zu Terminen bei der Bundesagentur für Arbeit erscheinen. Und dort müssen sie in der Regel den Job annehmen, der ihnen angeboten wird.
Wer sich nicht daran hält, dem kann man den Regelsatz kürzen. Das geht in mehreren Schritten um je 30 Prozent. Unter-25-Jährigen drohen noch härtere Strafen. Und im schlimmsten Fall können Betroffene bis zu drei Monate auch gar kein Geld bekommen. So steht es zumindest im Sozialgesetzbuch 2 und wird es jedes Jahr ungefähr eine Millionen Mal praktiziert.
Wenn aber nun der Hartz-IV-Satz das Existenzminimum darstellt, stellt sich natürlich die Frage: Kann dann das Existenzminimum noch gekürzt werden? – Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung
Darf es weniger als das Existenzminimum sein?
Aber sind diese Sanktionen auch mit dem Grundgesetz vereinbar? Das Sozialgericht in Gotha sagt: Nein. Die dortigen Richter sehen dadurch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt. Nun soll das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob Leistungskürzungen bei Regelverstoß grundgesetzkonform sind. Eine Entscheidung wird es vermutlich erst im Sommer geben.
Ich glaube nicht, dass das jetzige Sanktionsregime die Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts unrepariert und nicht neu gefasst überleben wird. – Heribert Prantl
Über die Verhandlung über Hartz-IV-Sanktionen im Verfassungsgericht hat detektor.fm Moderatorin Barbara Butscher mit Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung gesprochen.
Redaktion: Maria Zahn