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Darf man jede Akte aus der NS-Zeit einsehen? Das Datenschutzrecht steht hier mit der Informationsfreiheit in Konflikt. Foto: Weißkunig | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0

Wer nicht fragt, bleibt dumm | Datenschutz vs. Informationsfreiheit

Was wiegt mehr?

Was ist mehr wert: Der Datenschutz oder die Informationsfreiheit? Oder fragen wir einmal anders: Das Persönlichkeitsrecht oder die Pressefreiheit? Gar nicht so leicht zu beantworten, oder?

Informationsfreiheit vs. Datenschutz

Informationsfreiheit und Datenschutz: Zwei Prinzipien unserer freiheitlichen Demokratie, die zwar jeder schonmal gehört hat, aber nicht auf Anhieb erklären könnte.

Bei dem einen handelt es sich um das Recht jeder Person, amtliche Informationen von Behörden einsehen zu dürfen. Bis auf wenige Ausnahmen darf man den Staat also nach allem fragen, was er weiß und tut. Das entsprechende Gesetz hat den schönen Namen „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“.

Demgegenüber schränkt der Datenschutz Informationsabfragen ein. Das heißt, auch wenn der Staat persönliche Informationen über eine Person hat, darf er sie nicht ohne Weiteres herausgeben. Das geht nur auf zwei Wegen: Entweder die Person, von der die Information handelt, stimmt der Weitergabe zu. Oder die angefragte Behörde entscheidet, dass die Information im Interesse der Öffentlichkeit steht.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Der Ausdruck „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ bedeutet, dass der Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an einer Information zusteht. Reine Neugier oder Sensationslust reichen dafür allerdings nicht aus.

Die Einschätzungen, ob personenbezogene Daten im Interesse der Öffentlichkeit sind, spielt sich im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten und Presse- bzw. Meinungsfreiheit ab. Die Entscheidung darüber ist keine leichte. Nicht ohne Grund landen Streitfälle immer wieder vor den obersten Gerichten des Bundes.

Wie zum Beispiel der Fall des Journalisten Hans-Wilhelm Saure. Dieser wollte Einsicht in Gutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums erhalten. Dabei ging es um die NS-Vergangenheit von verstorbenen, ehemaligen Mitarbeitern. Das Ministerium verweigerte die Auskunft, so wie es heute noch viele Behörden handhaben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun, dass der Journalist diese Gutachten nur dann erhält, wenn die betroffenen Personen schon verstorben sind oder der Aushändigung zustimmen.

Das heißt, so lange die Personen leben, wird auch nicht bekannt werden, welche ehemaligen Mitarbeiter des Landwirtschaftsministeriums NS-Verstrickungen hatten. – Arne Semsrott, fragdenstaat.de

Arne Semsrott von der Plattform Frag den Staat hat sich das Urteil vom Bundesverfassungsgericht einmal näher angeschaut. Mit detektor.fm-Moderator Lucas Kreling spricht er über die Schwierigkeiten, die das Gericht mit der Rechtslage hatte.

Arne Semsrott - hilft bei Fragen an den Staat.

hilft bei Fragen an den Staat.
Ich hätte mir hier, in diesem Einzelfall, eine andere Entscheidung gewünscht. Dass nämlich klar gesagt wird: Hier geht’s um NS- Verstrickungen in Ministerien, das sind so wichtige Daten, die müssen herausgegeben werden.Arne Semsrott
Frag den Staat – Datenschutz vs. Informationsfreiheit 04:17

Redaktion: Charlotte Muijs



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