Mehr als zwei Jahre sind vergangen, seit in Cornelius Gurlitts Münchner Wohnung der riesige Kunstschatz mit 1280 Werken beschlagnahmt worden ist. Nach einer Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Augsburg soll der Sohn des Kunsthändlers Hildebrand Gurlitt nun seine Bilder zurückbekommen.
Eine verbindliche Regelung fehlt
Doch die wahre Arbeit geht jetzt eigentlich erst los: Denn für die Kunstwerke muss nun im Einzelnen geklärt werden, ob es sich um Raubkunst handelt und es Erben der ursprünglichen Besitzer gibt, die ein Recht auf die Bilder hätten. In dem Fall müsste man sich einigen, ob und wie die Werke zurückgegeben werden – also ein Anspruch auf Restitution besteht.
Zwar hat Deutschland zusammen mit 43 anderen Ländern in der Washingtoner Erklärung von 1998 dafür unterschrieben, in solchen Fällen eine „gerechte und faire Lösung zu finden“, doch gibt bis heute keine rechtlich bindende Regelung, wie mit Raubkunst umgegangen werden sollte. Wer in der Handlungpflicht steht, hat uns Julius H. Schoeps erklärt. Er ist Direktor des Moses Mendelssohn Zentrums für europäisch-jüdische Studien an der Universität Potsdam.