Definition von „Flüchtlingen
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist ein zwischenstaatliches Abkommen. Es regelt völkerrechtliche Apsekte, wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet und trat drei Jahre später in Kraft. Der Konvention sind 145 Staaten beigetreten, dem Protokoll 146.
Und diese Konvention enthält sie – die politische Definition von „Flüchtling“. Flüchtling ist demnach, wer
[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der sich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. – Genfer Flüchtlingskonvention
Unterscheidung nach Art der Verfolgung
Ein Mensch hat Grundrechte; sie sind unmittelbar mit dem Mensch-Sein verbunden. Die Debatte über Flüchtlinge aber verschiebt sich in den Augen vieler Kritiker immer mehr in Richtung einer Sache.
So werde von Flüchtlingen immer öfter verlangt, Beweise für ihre Verfolgung vorzulegen. Die Verfolgung von Roma in Serbien beispielsweise wird dann anders bewertet, als die Verfolgung von Syrern.
Das führt zu problematischen Effekten bei der Verwendung des Begriffs „Flüchtling“. Denn wer exakte Beweise vorlegen will, muss auch exakt nach Art und Ort der Verfolgung differenzieren. Und so, warnen die Kritiker, beginne ein Vergleich und ein Schubladensystem, welches im Zweifel den einzelnen Menschen weniger genau im Blick hat.
Ist das so? Das fragt detektor.fm-Moderatorin Doris Hellpoldt Sabine Hess, Migrationsforscherin an der Universität Göttingen.
Redaktion: Maria Mathias