Wer darf sterben? Und wie? Eigentlich ist die rechtliche Frage der Sterbehilfe in Deutschland schon lange klar. 2015 wurde zwar der neue Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs ins Leben gerufen, im Februar dieses Jahres wurde der jedoch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt. Damit gilt 2020 in Sachen Sterbehilfe das, was bis 2015 auch schon gegolten hat.
Bundesverfassungsgericht: Man darf selbstbestimmt sterben
Sterbehilfe ist in Deutschland deswegen im Grunde ziemlich großzügig gestaltet. Die aktive Sterbehilfe ist verboten, etwa einem Menschen ein tödliches Mittel zu verabreichen. Die passive Sterbehilfe hingegen ist erlaubt, also das Unterlassen und Beenden von lebensrettenden Maßnahmen wie die künstliche Beatmung. Dann gibt es noch die Sterbebegleitung, ebenfalls legal. Sie findet oft in Palliativheimen oder im Krankenhaus statt, inbegriffen ist hierbei auch die Gabe von Medikamenten, die einen frühzeitigen Tod als Nebenwirkung haben können. Bleibt also noch der assistierte Suizid, der am heftigsten umstritten ist.
Gemeint ist damit die Bereitstellung eines tödlichen Mittels. Das ist oft ein Medikament, in den meisten Fällen Natriumpentobarbital. Mit dem Gesetz 2015 wurde diese Form des Suizids im Grunde unter Strafe gestellt. Grund dafür war der Zusatz, dass der assistierte Suizid verboten ist, wenn er „geschäftsmäßig“ stattfindet. Darunter fielen Vereine der Sterbebegleitung, aber auch Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig so einen selbstgewählten Suizid begleitet haben.
Obwohl der assistierte Suizid nach gültiger Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt ist, bleibt vieles eine Grauzone. Hinzu kommt, dass das zuständige Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte die Herausgabe des Medikaments für diesen Zweck freigeben muss. Das geschieht trotz des neuen Urteils des Verfassungsgerichts in Karlsruhe nicht.
Über die unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe und die Probleme auf medizinischer, rechtlicher und politischer Seite spricht Ärztin Natalie Grams mit dem Palliativmediziner Dr. Benedikt Matenaer und dem Medizinrechtler Wolfgang Putz.