Der Vater, der für den Amoklauf seines Sohnes mitverantwortlich ist, weil er die Waffen nicht richtig weggeschlossen hatte. Ein Freund, mit dessen Munition ein Dreifachmord begangen wird. Und ein mutmaßlicher Waffenhändler, mit dessen illegal verkaufter Waffe Walter Lübcke getötet worden sein soll. Alle Fälle haben gemeinsam, dass auch die Personen, die den Zugang zu den Mordwaffen durch Fahrlässigkeit oder bewusstes Handeln ermöglicht haben, für die Tötungen mitverantwortlich gemacht werden.
Der wohl aktuellste – und derzeit auch bekannteste Fall – ist der von Walter Lübcke. Seit vergangener Woche läuft der Prozess gegen Elmar J., der dem Lübcke-Mörder Stephan E. einige Jahre vor der Tat die spätere Tatwaffe verkauft haben soll. Der Angeklagte bestreitet das, der mutmaßliche Mörder Stephan E. will wegen eines laufenden Revisionsverfahrens in eigener Sache nicht aussagen. Elmar J. muss sich nun dennoch wegen fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen das Waffengesetz vor Gericht verantworten. Den illegalen Besitz von Munition gibt er zu, den Verkauf der Tatwaffe bestreitet er allerdings.
Wann ist man Mittäter?
Die Frage in solchen Fällen ist stets, ob die Beklagten Mittäter sind oder sich „nur“ der Beihilfe schuldig gemacht haben. Wie unterscheiden sich die beiden Straftatbestände, welchen Unterschied macht das für das Urteil und was bedeutet diese Unterscheidung für den aktuellen Prozess gegen Elmar J.? Darüber spricht detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz auch dieses Mal wieder mit Rechtsanwalt Achim Doerfer.