Strafzumessung: Wer bekommt wie lange?
Wie hoch eine Strafe ausfällt, kann ganz unterschiedlich sein. Es gibt für den gleichen Straftatbestand unterschiedliche Merkmale. Was war die Motivation hinter dem Vergehen, wie wurde genau vorgegangen, bereut der Täter oder die Täterin das Getane? Insgesamt kann es entsprechend strafmildernde Faktoren geben. Oder eben strafverstärkend.
Beide sind im § 46,2 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Was die Beweggründe angeht, steht dort folgendes:
Menschenverachtend, rassistisch, fremdenfeindlich. Das klingt für juristische Laien nicht nach unterschiedlichen Motiven. Außerdem soll nun auch noch explizit „antisemitisch“ in den Katalog aufgenommen werden. Das wurde gerade erst beschlossen, als über die Gesetzesnovelle zur Hasskriminalität im Internet diskutiert wurde. Aber handelt nicht jeder Antisemit oder Rassist gleichzeitig menschenverachtend?
Bei dieser Debatte um die Strafzumessung spielen vor allem linguistische Spitzfindigkeiten eine Rolle. Dennoch ist die Frage relevant, die strafverstärkenden Beweggründe sind nämlich auch ein Stück weit symbolisch. Sie definieren im Gesetzestext noch einmal ausdrücklich Merkmale einer Tat, die die Gesellschaft für besonders verachtenswert hält. Ist es also sinnvoll?
Soll das Strafgesetzbuch aber auch für solche gesellschaftlichen Diskussionen herhalten, müssten womöglich noch andere Merkmale aufgenommen werden. Straftaten, die aus Homo- oder Transphobie oder aus einer antimuslimischen Motivation heraus ausgeführt wurden.
Wie wichtig sind diese Merkmale juristisch? Und welchen Raum darf das Recht der Symbolpolitik gewehren? Darüber spricht detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz mit dem Rechtsanwalt Achim Doerfer.