Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber im Ausland geheiratet hat, hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Partner oder die Partnerin auch nach Deutschland kommen darf.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
So heißt es im Aufenthaltsgesetz dazu. Und was hier so simpel klingt – wird erteilt und verlängert – ist in der Praxis doch um einiges komplizierter.
Ein bürokratischer Kraftakt
Bevor der Familienzusammenführung stattgegeben wird, müssen etliche Formalia und Nachweise erbracht werden. Dabei gilt: Es werden nur Ehen anerkannt, die im Land der Eheschließung staatlich anerkannt wurden. Rein religiöse Ehen reichen also nicht aus. Desweiteren werden Zwangs- oder Scheinehen in der Regel auch nicht anerkannt. Ein Sonderfall stellt hier jedoch die arrangierte Ehe dar, solange sie auf einer freien Entscheidungsfindung der Ehepartner beruht. In allen Fällen gilt: Die Feststellung von Merkmalen, die die zu prüfende Ehe disqualifizieren, gestaltet sich enorm kompliziert. In vielen Fällen ist sie gar unmöglich. Einfacher ist es für Ehen, die im EU-Ausland geschlossen wurden.
Weitere Hürden für Menschen, die Familiennachzug aufgrund einer Ehe beantragen, verstecken sich in der Beantragung des Visums selbst. Denn sollte sich die antragsstellende Person bereits in Deutschland befinden, muss sie ausreisen. Visaanträge können nicht von deutschem Boden aus gestellt werden. Das klingt soweit noch recht simpel, doch die Verfahrensdauer liegt zwischen drei bis sechs Monaten, sofern keine Komplikationen auftreten. Eine Zerreißprobe als junges Paar.
Wie die rechtliche Lage um die Familienzusammenführung bei verheirateten Menschen aussieht, darüber spricht detektor.fm-Moderatorin Rabea Schloz in dieser Folge von „Ist das gerecht?“ mit dem Rechtsanwalt Achim Doerfer.