Wer wegen einer Straftat schon einmal vor Gericht gestanden hat, darf wegen derselben Tat nicht erneut angeklagt werden. Dieses Prinzip nennt sich Doppelbestrafungsverbot. Es gibt einige wenige Ausnahmen, in denen es zu einer erneuten Anklage kommen kann, zum Beispiel bei bewusst falschen Zeugenaussagen, die den Angeklagten entlasten sollen, oder weil es anderweitige Verfahrensfehler gibt.
Nur vorläufiger Freispruch?
Liegen keine solchen Fehler vor und die angeklagte Person wird wegen Mangel an oder entlastenden Beweisen rechtskräftig freigesprochen, gibt es bislang keinen Spielraum. Da will die Große Koalition nun aber ran: Die Regierung soll eine Reform der Strafprozessordnung planen. Damit soll ermöglicht werden, erneut Mordanklage zu erheben, obwohl die Person schon einmal wegen desselben Verfahrens freigesprochen wurde. Eine solche Reform war auch schon im Koalitionspapier vereinbart worden und kommt somit nicht allzu überraschend.
Das macht eine solche Änderung aber nicht weniger kompliziert. Aktuell ist die Doppelbestrafung grundgesetzlich verboten, es müsste also wohl auch das Grundgesetz geändert werden, um die Reform zu ermöglichen. Außerdem ist die Durchlöcherung des Doppelbestrafungsverbots umstritten, es gibt gute Gründe, dass nicht beliebig oft Anklage erhoben werden kann.
Aber gibt es auch gute Gründe für eine Änderung? Darüber und über den Grundsatz „ne bis in idem“ sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer in einer neuen Folge von „Ist das gerecht?“.