Erst die Immunität von Georg Nüßlein, jetzt folgt die von Axel Fischer: beide sind aufgehoben worden. Es kommt immer mal wieder vor, dass der Immunitätsstatus von Abgeordneten aufgehoben wird, im Großen und Ganzen ist es aber doch eine Ausnahme.
Immunität als Parlamentsschutz
Abgeordnete und andere Mandatsträger genießen zunächst einmal Immunität. Das soll aber weniger die Abgeordneten schützen, sondern viel mehr das Parlament. Es soll verhindert werden, dass das Parlament nicht arbeiten kann, weil die Stimmberechtigten durch (politische) Ermittlungen oder etwa durch eine Untersuchungshaft verhindert sind. Es geht also auch um den Schutz vor Einflussnahme auf Gesetzesvorhaben und Debatten. Dennoch kann die Immunität aufgehoben werden, sie ist also kein Blankocheck.
Wird die Immunität von Abgeordneten aufgehoben, wie wir es nun gleich doppelt im Bundestag und dreifach im Europäischen Parlament gesehen haben, schwingt dabei immer auch etwas Dreckiges mit. Mit Vorverurteilungen ist die Gesellschaft da schnell. Allerdings wird dadurch erst einmal Raum für Ermittlungen gegeben – am Ende kann es auch sein, dass am Vorwurf nichts dran war. Politisch ist dann aber meistens nicht mehr viel zu holen.
Vergleich zum Europäischen Parlament
Wie sieht das rechtlich aus, auch im Vergleich zum Europäischen Parlament. Und warum sind wir so rasch mit unserem Urteil, wenn es um Ermittlungen gegen Abgeordnete geht? Darum geht’s in dieser Folge von „Ist das gerecht?“ mit detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer.